Tiefbaurichtlinie
Einführung Richtlinie «Materialtechnologie im Tiefbau» auf 2021
Ab dem 1. Januar 2021 gilt in den beiden Basel die revidierte Richtlinie für die Lieferung, den Einbau und die Verwertung von Materialien für den Tiefbau. Im Zentrum dieser revidierten Richtlinie stehen die Optimierung der Kreislaufwirtschaft und die umweltkonforme und hochwertige Verwertung von Aushub- und Kiesmaterialen im Tief- und Strassenbau. Aufgrund des hohen Deponieraumbedarfs in den vergangenen Jahren für leicht und wenig verschmutztes Aushubmaterial, wird sich die Kies-, Asphalt- und Betonbranche in der Region Basel hin zu einer Recycling-Industrie wandeln. Die vorliegende Richtlinie leistet einen wichtigen Beitrag zu dieser Transformation.
Zur Schonung der natürlichen Ressourcen (Rohstoffverknappung) und zur Reduktion des Deponieraumbedarfs werden Bauabfälle in den beiden Basel künftig zu hochwertigen Recycling-Baustoffen aufbereitet und erneut eingesetzt. Dadurch wird ein Beitrag zur Schliessung des Baustoffkreislaufs geleistet. Damit ein Baustoff mehrfach verwertet werden kann, dürfen hochwertige und minderwertige Materialien nicht vermischt werden. So bleibt der Baustoff möglichst sortenrein (Verwertungskreislauf). Eine Verunreinigung des Rohstoffes führt bei der Verwertung zu einer Abwertung («downcycling») in eine tiefere Verwertungsstufe und zu einer Reduktion der Verwendungszyklen (Verwertungsspirale). Zu einer Vermischung (mechanisch) mit anderen Materialien kommt es primär bei ungebundenen Baustoffen (vgl. Abbildung 1 der Richtlinie). Ein Schadstoffaustrag durch Herauslösen und Weitertransport mit Wasser (z.B. Eluat) ist ebenso zu vermeiden, da sonst unverschmutzter Untergrund verschmutzt und eine Verwertung verhindert wird (Kontamination).
Die vorliegende Richtlinie wurde durch die Umweltämter beider Basel (Amt für Umweltschutz und Energie BL und Amt für Umwelt und Energie BS) als kantonale Fachstellen für den Vollzug der Umweltgesetzgebung sowie durch die Tiefbauämter Basel-Landschaft und Basel-Stadt als Eigentümerinnen der kantonalen Infrastrukturen erarbeitet. Ziel ist es, sämtlichen Instanzen (Werke, Private etc.) und Beauftragten, die Bautätigkeiten im öffentlichen Raum planen und ausführen, verbindliche Vorgaben im Umgang mit Baustoffen und deren zulässiger chemischen Belastung zu machen. Die vorliegende Richtlinie ist behördenverbindlich und gilt in beiden Kantonen. Die Gemeinden werden eingeladen diese Richtlinie auch bei kommunalen Vorhaben zu berücksichtigen.
Wenn technisch machbar und ökonomisch verhältnismässig sind bei Bauvorhaben im Bereich Tiefbau Recycling-Baustoffe einzusetzen. Technisch machbar bedeutet, dass die Materialeigenschaften nicht zu Qualitätseinbussen beim Bauwerk führen. Der ökologische Sinn für den Einsatz von Recycling-Baustoffen wird per se vorausgesetzt.
Bei älteren bituminösen Baustoffen wurde vielfach teerhaltiges Bindemittel verwendet, das einen hohen Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aufweisen kann. Diese sind teilweise bis in die Fundationsschicht nachweisbar (Schadstoffaustrag, stoffliche Vermischung). In gleicher Weise kann Chrom VI (auch als Cr VI oder Chromat bezeichnet) aus Betongranulat mit Wasser ausgewaschen werden. Die verschiedenen Schadstoffe (PAK-Verbindungen und Cr VI) sind für Mensch und Umwelt problematisch (z. T. krebserregend, schlecht abbaubar) und es muss daher sichergestellt sein, dass die entsprechende Belastung des Materials bekannt ist und die Weiterverarbeitung oder Entsorgung vorschriftsgemäss nach der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) erfolgt. Soll Elektroofenschlacke (EOS) verwendet werden, ist eine Einzelfallprüfung durch den Bauherrn gemäss VVEA und Zustimmung des jeweiligen AUE nötig.
Dies bedeutet, dass bei Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit die Materialien möglichst sortenrein vollständig wiederverwertet werden können und keine Kontamination der Umwelt stattfindet. Diese Richtlinie findet für «Ungebundene Gemische» und «Asphalte» Anwendung. Der Betonrückbau wird teilweise mitberücksichtigt. Für andere Materialien kann die Richtlinie sinngemäss angewendet werden.
Die Richtlinie ergänzt und präzisiert bestehende Gesetze, Verordnungen und gültige Normen (SN & EN) ohne diese im eigentlichen Sinne in Frage zu stellen. Hauptsächlich definiert die Richtlinie den Umgang mit vorhandenen chemischen Belastungen (Entsorgung) und definiert die zulässige chemische Belastung bei geliefertem Material. Im Weiteren geht sie auf die notwendigen Prüfungen, deren Interpretation und abgeleitete Massnahmen bei Abweichungen ein. Sie behandelt zudem die Anwendung von Baustofftypen (primäre und sekundäre Baustoffe) in ihren Einsatzmöglichkeiten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beiden Basel mit dieser Richtlinie einen weiteren Effort zur Förderung des Baustoffkreislaufs in der Region und für die Schonung von Deponieraum leisten. Der Fokus liegt dabei auf der Verwertung von Bauabfällen, der Vermeidung von Materialgemischen («downcycling») und dem Einsatz von hochwertigen Recycling-Baustoffen. Zudem führt die Richtlinie zu einem einheitlichen Standard sowie klaren Spielregeln und Vorgaben für alle Akteure im Tiefbau.